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   OLG Stuttgart, 12.08.2003 - 1 Ws 195/03   

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https://dejure.org/2003,6091
OLG Stuttgart, 12.08.2003 - 1 Ws 195/03 (https://dejure.org/2003,6091)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1 Ws 195/03 (https://dejure.org/2003,6091)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. August 2003 - 1 Ws 195/03 (https://dejure.org/2003,6091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Benutzung eines Computers oder Laptops in der Untersuchungshaftanstalt ; Gefährdung der Anstaltsordnung und/oder des Haftzwecks; Unerlaubter Diskettenaustausch in der Haftanstalt

  • Judicialis

    StPO § 119 Abs. 3; ; StPO § 126 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 119 Abs. 3; StPO § 126 Abs. 2
    Behinderung der Verteidigung durch Untersagung der Benutzung eines Laptops oder PCs in Untersuchungshaft?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 347
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.08.2003 - 1 Ws 195/03
    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm - 3. Strafsenat - StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271) und in der Literatur (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 119 Rdn. 64; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 119 Rdn. 29; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 119 Rdn. 42), dass die Benutzung eines Computers oder Laptops in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Diskettenaustausch nicht auszuschließen ist; auch läuft die Benutzung derartiger Datenverarbeitungsanlagen dem Zweck der Untersuchungshaft, die Flucht des Untersuchungsgefangenen zu verhindern (§§ 119 Abs. 3, 126 Abs. 2 StPO) zuwider, weil weder die gespeicherten Daten noch die Speicherungsmedien (Disketten oder CD-Rom) noch deren Verbleib in der Anstalt hinreichend kontrolliert werden können.
  • OLG Koblenz, 15.11.1994 - 1 Ws 752/94

    Umfang des Verfahrens; Anklageschrift; Inhaftierter Angeklagter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.08.2003 - 1 Ws 195/03
    In dem vom OLG Koblenz (StV 1995, 86) entschiedenen Fall, in dem die Benutzung eines Laptops gestattet wurde, waren umfängliche Rechenoperationen erforderlich, die auch die Staatsanwaltschaft und das Gericht nur mit Hilfe einer EDV-Anlage bewältigen konnte.
  • OLG Düsseldorf, 23.12.1998 - 2 Ws 616/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.08.2003 - 1 Ws 195/03
    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm - 3. Strafsenat - StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271) und in der Literatur (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 119 Rdn. 64; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 119 Rdn. 29; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 119 Rdn. 42), dass die Benutzung eines Computers oder Laptops in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Diskettenaustausch nicht auszuschließen ist; auch läuft die Benutzung derartiger Datenverarbeitungsanlagen dem Zweck der Untersuchungshaft, die Flucht des Untersuchungsgefangenen zu verhindern (§§ 119 Abs. 3, 126 Abs. 2 StPO) zuwider, weil weder die gespeicherten Daten noch die Speicherungsmedien (Disketten oder CD-Rom) noch deren Verbleib in der Anstalt hinreichend kontrolliert werden können.
  • OLG Hamm, 10.06.1997 - 1 Ws 173/97

    Möglichkeit einer realen Gefährdung des Haftzwecks bzw. der Sicherheit und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.08.2003 - 1 Ws 195/03
    In dem vom OLG Hamm - 1. Strafsenat - (NStZ 1997, 566) entschiedenen Fall wurde zwar die Computerbenutzung in der Untersuchungshaftanstalt genehmigt, jedoch zur Sicherung des Haftzwecks das Diskettenlaufwerk ausgebaut und der Computer nur mit einer Festplatte betrieben; aus Gründen des Vertrauensschutzes konnte dem Untersuchungsgefangenen seine bereits bisher auf elektronische Datenverarbeitung gestützte Verteidigung nicht rückwirkend entzogen werden.
  • OLG Hamm, 03.02.2009 - 2 Ws 360/08

    Kein Fernsehgerät mit Flachbildschirm für Untersuchungshäftling

    5, 10; OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 1989 - 1 Vollz (WS) 156/89 -, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 347; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2007 - 2/5 Ws 342/06 Vollz -, zitiert nach juris Rn. 7 - jeweils zum Strafvollzug).
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